Dürfen Fotos im Internet veröffentlicht werden?

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

 

Impression Altona

 

Die Veröffentlichung von Fotos im Internet stellen immer wieder eine Herausforderung dar. Wann darf ein Foto veröffentlicht werden?

 

Die Urheberrechtsverletzung bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet

 

Was ist zu beachten?

Bilder oder Fotos im Internet zu veröffentlichen, stellt den Schreiber immer wieder vor neuen Herausforderungen. Wann darf welches Foto oder Bild im Internet gezeigt werden? Wie ist die Rechtsgrundlage? Was ist erlaubt und was ist verboten? Wann verletze ich allgemeine Rechte und wann die Urheberrechte?

Viele Fragen - viele Antworten

Fragen, welche oftmals von Autoren – gerade von öffentlichen Onlineplattformen oder auch Fotoplattformen - nicht beantwortet können. Eine Urheberrechtsverletzung liegt schnell vor und wird besonders von Rechtsanwälten im Netz genauestens beobachtet. Unerwartet „flattert“ plötzlich eine Abmahnung oder gleich eine Schadensersatzrechnung ins Haus. Besonders brisant sind Fotos von Personen, deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Aber auch Fotos von Gebäuden können Rechtsverletzungen hervorrufen.

Grundsätze nach dem Kunsturheberrechtsgesetz

Die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos ist im sogenannten Kunsturheberrechtsgesetz (KUG §§ 22 bis 24) geregelt. Schaut man sich das Gesetz näher an, stellt man fest, dass sich dieses nur auf die Verbreitung von Bildern bezieht – jedoch nicht auf die Aufnahme. Allerdings hat sich hier der Gesetzgeber auf eine Ausweitung geeinigt. Damit werden bereits die Aufnahmen berücksichtigt. Dieses dient zum Schutz der Betroffenen / Personen.

 

Das Urheberrechtsgesetz

Weitere Rechtsgrundlagen beziehen sich auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Das Recht am eigenen Bild – Persönlichkeitsrecht

Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass grundsätzlich jeder selber entscheiden kann, ob und welche Bilder von ihm in den Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Internet) veröffentlicht werden. Karikaturen und nachgestellte Fotos unter Verwendung eines Doubles zählen dazu. Für den Schreiber bedeutet dieses, dass vor jeder Aufnahme von Personen die entsprechende Einwilligung vorliegen muss.

Eine wirksame Einwilligung können nur geschäftsfähige Personen abgeben. Personen unter 18 Jahren benötigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder Betreuer.

Nimmt der Abgebildete ein Honorar entgegen, kann von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden. Die Einwilligung gilt nur für diese Aufnahme und für den bestimmten Zweck. Eine Mehrfachverwendung benötigt weitere Einwilligungen.Das Verdecken der Augenpartie, um eine Erkennbarkeit auszuschließen, reicht nicht aus. Das Gesicht sollte zumindest vollständig gepixelt sein.  

Ausnahmen Personen der Zeitgeschichte, Beiwerk und Versammlungen

Das KUG stellt Ausnahmen dar. Damit dürfen ohne Einwilligung des Abgebildeten Personen der Zeitgeschichte, Beiwerke oder Bilder von Versammlungen veröffentlicht werden. Personen der Zeitgeschichte sind Personen, welche durch ihr Amt, Stellung, ihre Taten oder Untaten dauerhaft die Geschichte prägen. Darunter zählen zum Beispiel Spitzenpolitiker, Wirtschaftsführer, Gewerkschaftsbosse oder Sportler. Ebenso dazu zählen Personen, welche kurzfristig Aufmerksamkeit erlangen (der Freizeitflieger, welcher auf dem Roten Platz landet). Allerdings ist immer die Privat-und Intimsphäre zu berücksichtigen. Sitzt ein bekannter Zeitgenosse mit seiner Freundin in der hintersten Ecke eines Restaurants, darf kein Bild „geschossen“ werden. Da die Freundin keine Person der Zeitgeschichte ist, darf von ihr ebenfalls kein Foto aufgenommen werden. Als Beiwerk gelten Personen, die nicht im Zentrum einer Landschafts- oder sonstigen Aufnahme stehen. Sie stehen am Rande und sind somit nur zufällig Teil eines Gesamteindruckes. Die Landschaft prägt hier das Bild.  

 

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Personen auf Versammlungen

Personen auf Versammlungen wie Demonstrationen, Karnevalsumzügen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen verbreitet werden. Allerdings dürfen einzelne Personen nicht explizit herausgefiltert werden. Hier muss wiederum eine Einwilligung vorliegen. Ausnahmen bilden Personen mit auffälliger Bekleidung, Schminke oder Transparente in der Hand. Immer ist es entscheidend, wie groß die Menschenmenge und der Gesamteindruck sind.

Bilder von Kindern, wie eine Einschulung sollten ebenfalls nur mit einer Einwilligung sämtlicher Eltern erfolgen. Hier steht der Schutz der Kinder im Vordergrund. Bei allen Ausnahmen hat der Abgebildete jedoch immer das Recht die Veröffentlichung der Fotos zu untersagen.  

Fotos von Häusern und Sachen

Grundsätzlich dürfen Fotos von Sachen aufgenommen und veröffentlicht werden (Panoramafreiheit). Sie müssen von öffentlicher Straße (allgemeine Zugänglichkeit) und ohne Hilfsmittel wie Leitern, Hubschrauber oder Teleobjektive fotografiert sein. Wer kennt nicht die Szenen im Fernsehen, wo sich ein Journalist auf dem gegenüberliegenden Balkon aufhält und fotografiert? Das ist verboten und entspricht nicht mehr dem Anspruch der öffentlichen Straße. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt somit vor. Liegt eine Zustimmung durch den Architekten oder eines Berechtigten vor, darf fotografiert und veröffentlicht werden.            

Beispiel:

Das Hundertwasser-Haus

Ein Verlag möchte gern das Hundertwasser-Haus mit Fotos veröffentlichen. Darf er dieses?

Antwort:

Das Hundertwasser-Haus zählt als Kunstwerk und steht dort dauerhaft. Aus dieser Sicht braucht der Verlag / der Fotograf für die Aufnahmen des Gebäudes und deren Verbreitung grundsätzlich keine Zustimmung der Berechtigten. Werden Fotos vom gegenüberliegenden Gebäude aus dem Fenster oder Balkon gemacht, braucht er die Zustimmung des Urhebers. Selbst wenn der Fotograf eine Einwilligung des gegenüberliegen Mieters hätte, sind diese Fotos unzulässig. Der Balkon oder die Fenster des Mieters gelten nicht mehr als allgemein zugänglich. (BGH-Urteil – aus der Neuen juristischen Wochenschrift (NJW) 2004, Seite 594ff)

Beispiel:

Der Eiffelturm in Paris am Tag

Der Eiffelturm in Paris am Tage kann veröffentlicht werden. Hier greift die Regelung, dass der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist.

Der Eiffelturm in Paris bei Nacht als Fernaufnahme – der Eiffelturm steht im Hintergrund, die Seine ist mit Reflexionen von Lichtern erkennbar.

Hier stellt sich die Frage, ob der Eiffelturm an sich ein Bau- oder Kunstwerk ist. Die Stadt Paris besteht darauf, dass die Nachtbeleuchtung ein Kunstwerk darstellt. Somit sind 50 Jahre zu warten, um das Urheberrecht nicht zu verletzen. Allerdings muss auch gefragt werden, ob die nächtliche Beleuchtung ein zentrales Motiv oder ein Beiwerk ist.

Welche Bedeutung stellt das „Kunstwerk“ im Gesamtbild dar? Schaut man auf die Reflexionen der Seine, wird deutlich, dass der Eiffelturm nur einen geringen Anteil des Bildes ausmacht. Somit dürfte eine Veröffentlichung erlaubt sein.

Kunstwerke

Bei Kunstwerken muss der Urheber entscheiden, ob dieses dauerhaft oder vorübergehend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Kunstbild, welches nach einer Ausstellung weiterhin von außen öffentlich erkennbar ist, von Dauer ist. Somit darf es fotografiert werden. Die Umhüllung des Bundestages durch den Künstler Christo war nicht von Dauer und verstieß damit gegen das Recht am eigenen Bild. (BGH - I ZR 102/99)  

Die Schutzdauer von Fotos mit Personen

Die Schutzdauer gilt zu Lebzeiten des Abgebildeten und noch weitere 10 Jahre danach. Verstirbt die Person, werden die ideellen Interessen den Angehörigen überschrieben. Die Erben nehmen die etwaigen kommerziellen Rechte wahr.  

Fazit

Der professionelle Fotograf muss im Vorfeld beurteilen, ob er das Bild veröffentlichen darf (Journalisten, Paparazzi, Fotografen). Der private Fotograf muss sich an das KUG §§ 22,23 halten. Eine Vorsicht ist dabei das Fotografieren von Personen und besonders Kinder. Bei Prominenten muss die Intim- und Privatsphäre eingehalten werden. Menschen in Versammlungen dürfen fotografiert und veröffentlicht werden. Gebäude dürfen fotografiert und veröffentlicht werden, solange sie öffentlich zugänglich sind. Ist der Urheber eines Kunstwerkes verstorben, so gilt die Regelung, dass nach 50 Jahren kein Schutz mehr besteht (nach UrhG §§ 76 und 82). Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. Hier liegen dann zumeist kommerzielle Rechte bei den Erben vor.

Ich mache darauf aufmerksam, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Es ist lediglich eine Empfehlung. Das KUG und UrhG in Verbindung mit dem BGB stellt leider sehr viele Ausnahmeregelungen dar. Im Zweifelsfall sollte zuvor der Anwalt um Rat gefragt werden oder auf eine Veröffentlichung eines Fotos verzichtet werden. Meine Änderung der 70 Jahre auf 50 Jahre beruht auf eine aktuelle Meldung durch den Deutschen Fachjournalisten Verband Deutschland vom 02.12.2011 - gelesen am 03.12.2011. Ich bitte um Beachtung.  

Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: Journalistenrecht, Presserecht, Deutscher Fachjournalisten Verband; Bilder: siehe Beschreibung Bild und Inge Hannemann             

 

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