Änderungen beim Gründungszuschuss treten ab 28.Dezember 2011 in Kraft
Wie die Bundesagentur für Arbeit heute per Pressemitteilung mitteilt, treten die Änderungen beim Gründerzuschuss ab morgen 28. Dezember 2011 in Kraft. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden erst im kommenden Jahr wirksam.
Demnach gilt für den Gründerzuschuss beim Bezug von Arbeitslosengeld folgende Regeln:
- es muss ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) bestehen
- Existenzgründer erhalten einen Zuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich in den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate)
- Anschließend kann er für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro geleistet werden
- Unverändert bleibt die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Kammern, Bank, Steuerberater)
- Für eine Eignungsfeststellung kann die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar oder die Einschaltung der Fachdienste des Arbeitsamtes (Psychologischer / Ärztlicher Dienst) in Anspruch genommen werden
Gründungswillige und Interessierte sollten die Voraussetzungen und die Anträge rechtzeitig mit der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit besprechen.
Weitere und ältere Pressemitteilungen finden sich auch unter:
Pressemitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
Quelle: BA-Pressdienst; Bild: Flickr