Bildungsgutschein - Weiterbildung in Hamburg (FbW)

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

 

Fragezeichen

 

Weiterbildungsmaßnahmen oder auch Qualifizierungen, sogenannte Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) werden auch für 2012 über den sogenannten Bildungsgutschein gefördert, sofern eine 3-jährige Berufserfahrung vorliegt. Besonders Jugendliche, Migranten, Ältere (ab 45 Jahren) sowie Langzeitarbeitslose werden diese Förderung bei Bedarf erhalten. Bei Bedarf bedeutet, dass die Arbeitsvermittlung in den Jobcentern in Absprache mit der Teamleitung diesen feststellt und befürwortet. Es besteht insofern kein Rechtsanspruch. Der Antrag kann vonseiten des Arbeitsuchenden formlos beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Allerdings empfiehlt sich ein formloser schriftlicher Antrag, um bei einer Ablehnung in den Widerspruch zu gehen.

Neu: Zeiten der Arbeitslosigkeit, Familienzeit oder die Pflege von Angehörigen werden zu der 3-jährigen Berufserfahrung angerechnet.

Ausnahmen:

Jugendliche unter 25 (U25) haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein für das Nachholen des Hauptschulabschlusses! Hierführ wird keine 3-jährige Berufserfahrung benötigt.

 

Voraussetzungen:

  • Notwendigkeit der Weiterbildung bei drohender oder bestehender Arbeitslosigkeit
  • fehlender Berufsabschluss
  • Beratung in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter
  • Zulassung der Maßnahme und des Trägers durch eine fachkundige Stelle
  • Maßnahme muss im sog. Förderkatalog erwähnt sein
  • 'Fördercheck' der Jobcenter muss positiv ausfallen (Zuverlässigkeit des Arbeitssuchenden, vorhandener Arbeitsmarkt, Voraussichtliches Bestehen der Abschlussprüfung, Arbeitsmarktorientiert)

 


 

Ältere Arbeitslose ab 45 Jahren

 

Voraussetzung:

 

Arbeitslose, welche aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können.

 

Ziel: berufliche Neuorientierung

 

Programm:

 

Fit für Umschulung – Ein Projekt zur Vorbereitung einer Umschulung. Bei Eignung kann im Anschluss eine Umschulung begonnen werden. Positive Stellungnahme durch den Vermittler im Jobcenter muss dabei erfolgen.

 

Jugendliche mit Schulpflicht

 

Neu:

 

Errichtung eines Übergangssystems Schule-Beruf für schulpflichtige Jugendliche. Damit sollen die Jugendlichen über Förderungen in Arbeit oder Ausbildung gebracht werden. Schulabgänger ohne einen Ausbildungsplatz werden dann in die Berufsschule integriert. Berufsqualifizierende Maßnahmen (BQ) in Zusammenarbeit mit Betrieben sollen diese ausbildungsfähigen Jugendlichen auf eine Ausbildung vorbereiten. Nicht ausbildungsfähige junge Menschen werden über ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen gefördert (AV).

Dafür wird eine Jugendberufsagentur mit Sozialpädagogen eingerichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht diese noch nicht. Beratungen und Angebote stehen dabei im Vordergrund.

 

200 junge Menschen, welche nach BQ oder AV weiterhin keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sollen anschließend in ein Ausbildungsprogramm wechseln. Für den Jugendlichen bedeutet dieses, eine Ausbildung bei einem Bildungsträger zu absolvieren. Ziel ist jedoch während dieser Maßnahme ein Wechsel in einen regulären Ausbildungsbetrieb.

 

Jugendliche ohne Schulpflicht

 

Für ausbildungsfähige Jugendliche, ohne Schulpflicht ist ein Handwerks-“Lehrbetrieb“ für Hamburg geplant. Dabei werden zwei Wege angeboten:

 

Der Jugendliche durchläuft zunächst einen Ausbildungsbeginn bei einem freien Bildungsträger und wechselt anschließend in einen Betrieb.

 

Der Jugendliche beginnt seine Ausbildung in einem externen Kooperationsbetrieb des Projektes und wechselt dann in einen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

 

Zusätzliche Förderungen – Verstärkte Förderungen Jugendlicher in Berufsausbildung

 

Immer wieder gibt es Fälle, in denen der Auszubildende aufgrund finanzieller Engpässe seine Ausbildung nicht fortsetzen kann. Der Abbruch folgt. Um diesen entgegenzuwirken, werden finanzielle Hilfen bereitgestellt. Damit sollen dem Jugendlichen finanzielle Gelder bis zu einer maximalen Höhe von 160 Euro im Monat zur Verfügung stehen. Sie braucht nicht zurückbezahlt werden.

 

Anspruchsberechtigte:

 

Alle Auszubildenden, welche auch einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Bafög haben.

 

Neben den genannten Förderungen bleiben die Regelungen des Bildungsgutschein weiterhin bestehen. Die genannten Maßnahmen können als Ergänzung angesehen werden. Weitere Auskünfte darüber geben die Jobcenter vor Ort.

 

Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: www.hamburg.de; Bild: Pixabay

 

 

Veröffentlicht in Jobcenter

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