Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Das Jahr 2012 bringt Änderungen betreffend des Pfändungsschutzes für das Girokonto mit sich. In der Regel sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unpfändbar. Bisher galt die Regelung, dass sogenannte Sozialbezüge innerhalb von 14 Tagen nicht gepfändet werden dürfen. Das heißt für die Betroffenen, dass sie innerhalb dieser vierzehn Tage ihre Sozialleistungen vom Konto abheben mussten. Danach ist eine komplette Pfändung auf das Konto möglich. Wurde unberechtigterweise trotzdem gepfändet oder verrechnet, musste die Bank das Geld auf Verlangen wieder auszahlen.
Eine Hilfe war und ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), welches zum Juli 2010 eingeführt wurde.
Dieses ändert sich nun zum 01. Januar 2012. Die genannten Schutzregeln wird es nicht mehr geben. Zu empfehlen ist hier, dass beim zuständigen Bankinstitut ein Antrag auf ein P-Konto gestellt wird. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Liegen bei mehreren Familienmitglieder Pfändungen vor oder sind zu befürchten, sollte jedes einzelne Familienmitglied ein eigenes P-Konto errichten. Die Hausbank ist dazu verpflichtet. Der Basisschutz für Guthaben vor Pfändungen liegt derzeit bei einer Höhe von 1028,89 Euro je Kalendermonat. Für diesen Grundschutz wird auch keine Bescheinigung benötigt. Besteht ein Haushalt aus mehreren Personen, sollte für jede weitere Person eine Erhöhung des Basisschutzes beantragt werden. Dieses geht normalerweise mit dem Nachweis von Bezügen. Wie zum Beispiel: Kindergeld, Arbeitslosengeld II Bescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag, Unterhaltsverpflichtungen, Mehrbedarf für Körper- und Gesundheitsschaden (Sonderernährung; notwendige Medikamente).
Damit erhöht sich der Grundbetrag für die erste Person, die der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist, um 387,22 Euro und für die zweite bis fünfte Person jeweils um 215,73 Euro.
Beispiel:
Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld II (Hartz 4) für vier Personen (für sich, seine Partnerin und zwei Kinder).
Basisschutz: 1.028,89 Euro
Zusätzlich: 387,22 Euro für die zweite Person sowie
zusätzlich: 215,73 Euro jeweils für die dritte und vierte Person
Der monatliche Schutz beträgt somit 1.847,57 Euro.
Höhere Kosten sind nicht ausgeschlossen
Leider stellt es sich aktuell noch so dar, dass diverse Banken für das Führen eines solchen Kontos höhere Gebühren verlangen. Dieses stellt sich folgendermaßen dar:
Comdirekt 10,90 Euro
Commerzbank 5,90 Euro (kostenlos ab einem monatl. Geldeingang von 1200 Euro)
Deutsche Bank 8,99 Euro
Haspa 2,95 Euro plus Buchungsgebühren
HypoVereinsbank 5,00 Euro
ING-DiBa kostenlos
Postbank 5,90 Euro (Preisänderung zum 1.Januar 2012 geplant; kostenlos ab einem Geldeingang von 1000 Euro / monatlich)
Sparkasse. Harburg-Buxtehude 4,00 Euro (plus beleghafte Überweisungen)
Sparkasse Holstein 10,00 Euro
Sparkasse Südholstein 10,00 Euro
Sparda-Bank Hamburg kostenlos
Targobank kostenlos (ab einem Geldeingang von 600 Euro / monatlich)
Hamburger Volksbank 7,50 Euro
Zu empfehlen ist jedoch, die persönliche Nachfrage der Kosten bei der Hausbank. Diese können jeweils, wie bei oben genannten Zahlen stark variieren.
Die Errichtung oder Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto wird der Schufa gemeldet.
Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: Umfrage Hamburger Abendblatt; Bild: Flickr