Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

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Das Jahr 2012 bringt Änderungen betreffend des Pfändungsschutzes für das Girokonto mit sich. In der Regel sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unpfändbar. Bisher galt die Regelung, dass sogenannte Sozialbezüge innerhalb von 14 Tagen nicht gepfändet werden dürfen. Das heißt für die Betroffenen, dass sie innerhalb dieser vierzehn Tage ihre Sozialleistungen vom Konto abheben mussten. Danach ist eine komplette Pfändung auf das Konto möglich. Wurde unberechtigterweise trotzdem gepfändet oder verrechnet, musste die Bank das Geld auf Verlangen wieder auszahlen.

Eine Hilfe war und ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), welches zum Juli 2010 eingeführt wurde.

 

Dieses ändert sich nun zum 01. Januar 2012. Die genannten Schutzregeln wird es nicht mehr geben. Zu empfehlen ist hier, dass beim zuständigen Bankinstitut ein Antrag auf ein P-Konto gestellt wird. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Liegen bei mehreren Familienmitglieder Pfändungen vor oder sind zu befürchten, sollte jedes einzelne Familienmitglied ein eigenes P-Konto errichten. Die Hausbank ist dazu verpflichtet. Der Basisschutz für Guthaben vor Pfändungen liegt derzeit bei einer Höhe von 1028,89 Euro je Kalendermonat. Für diesen Grundschutz wird auch keine Bescheinigung benötigt. Besteht ein Haushalt aus mehreren Personen, sollte für jede weitere Person eine Erhöhung des Basisschutzes beantragt werden. Dieses geht normalerweise mit dem Nachweis von Bezügen. Wie zum Beispiel: Kindergeld, Arbeitslosengeld II Bescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag, Unterhaltsverpflichtungen, Mehrbedarf für Körper- und Gesundheitsschaden (Sonderernährung; notwendige Medikamente).

 

Damit erhöht sich der Grundbetrag für die erste Person, die der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist, um 387,22 Euro und für die zweite bis fünfte Person jeweils um 215,73 Euro.

 

Beispiel:

 

Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld II (Hartz 4) für vier Personen (für sich, seine Partnerin und zwei Kinder).

Basisschutz: 1.028,89 Euro

Zusätzlich: 387,22 Euro für die zweite Person sowie

zusätzlich: 215,73 Euro jeweils für die dritte und vierte Person

 

Der monatliche Schutz beträgt somit 1.847,57 Euro.

 

Höhere Kosten sind nicht ausgeschlossen

 

Leider stellt es sich aktuell noch so dar, dass diverse Banken für das Führen eines solchen Kontos höhere Gebühren verlangen. Dieses stellt sich folgendermaßen dar:

 

Comdirekt 10,90 Euro

Commerzbank 5,90 Euro (kostenlos ab einem monatl. Geldeingang von 1200 Euro)

Deutsche Bank 8,99 Euro

Haspa 2,95 Euro plus Buchungsgebühren

HypoVereinsbank 5,00 Euro

ING-DiBa kostenlos

Postbank 5,90 Euro (Preisänderung zum 1.Januar 2012 geplant; kostenlos ab einem Geldeingang von 1000 Euro / monatlich)

Sparkasse. Harburg-Buxtehude 4,00 Euro (plus beleghafte Überweisungen)

Sparkasse Holstein 10,00 Euro

Sparkasse Südholstein 10,00 Euro

Sparda-Bank Hamburg kostenlos

Targobank kostenlos (ab einem Geldeingang von 600 Euro / monatlich)

Hamburger Volksbank 7,50 Euro

 

Zu empfehlen ist jedoch, die persönliche Nachfrage der Kosten bei der Hausbank. Diese können jeweils, wie bei oben genannten Zahlen stark variieren.

 

Die Errichtung oder Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto wird der Schufa gemeldet.

 

Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: Umfrage Hamburger Abendblatt; Bild: Flickr

 

 

 

 

 

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Hallo,<br /> <br /> der Bundesgerichtshof hat seit Erscheinen des Textes einige Diskriminierungen beim P-Konto verboten. Siehe dazu https://www.verbraucherzentrale.de/P-Konto-Entgelte .<br /> <br /> Aber was soll man machen, wenn "die da oben" sich schlicht nicht an die Rechtsprechung halten?<br /> <br /> Meine Erlebnisse mit der Hamburger Volksbank eG:<br /> <br /> Im Juli 2016 wollte ich mein Girokonto bei der Hamburger Volksbank eG in ein P-Konto umwandeln lassen und ging dazu in die Filiale Harburg, Lüneburger Tor.<br /> <br /> Die Bankangestellte fragte mich, weshalb ich ein P-Konto haben möchte. <br /> Ich sagte, diese Frage zu stellen, stünde ihr nicht zu, antwortete dann aber, es sei zu meiner Sicherheit.<br /> <br /> Die Bankangestellte ging fort und kam mit folgender Information zurück: bei Umstellung auf P-Konto würde man meine EC-Karte gegen eine Servicekarte tauschen, den Dispo kündigen und meine VISA-Karte einziehen.<br /> Ich sagte, dies sei nach Urteilen des Bundesgerichtshofs illegal.<br /> <br /> Danach sollte ich mit einem Krawattenträger in einem Hinterzimmer sprechen.<br /> Dieser fragte mich, weshalb ich ein P-Konto haben möchte.<br /> Ich sagte, diese Frage zu stellen, stünde ihm nicht zu.<br /> Der Krawattenträger wiederholte die Bedingungen, die mir die Bankangestellte nannte.<br /> Ich sagte, dies sei nach Urteilen des Bundesgerichtshofs illegal.<br /> Der Krawattenträger beharrte auf den Bedingungen.<br /> Wiederholt fragte ich, ob er mir die Bedingungen schriftlich geben könne.<br /> Schriftliches darüber hätten sie nicht, sagte der Krawattenträger wiederholt.<br /> <br /> Das Gespräch endete mit der Abmachung, dass mich meine Kundenberaterin (Filiale Innenstadt, Rosenstraße) anrufen würde.<br /> <br /> Etwas später reichte ich Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein. Die Kund/innen würden irregeführt, schrieb ich, und dass ich mich diskriminiert fühle.<br /> <br /> Etwas später rief mich die Kundenberaterin an. Die Bedingungen waren etwas besser: bei Umstellung auf P-Konto würde ich meine EC-Karte behalten dürfen, der Dispo würde jedoch gekündigt und meine VISA-Karte eingezogen.<br /> Ich fragte, ob sie mir die Bedingungen schriftlich geben könne.<br /> Das tat sie per E-Mail.<br /> <br /> Ich leitete die Mail an die BaFin weiter. Einige Zeit später erhielt ich einen Brief von der BaFin, dass man tätig geworden sei. In meiner konkreten Angelegenheit könne man jedoch nichts machen.<br /> <br /> Ende August 2016 beahntragte ich per Einschreiben/Rückschein bei der Hamburger Volksbank eG Umstellung auf ein P-Konto. Ich schrieb:<br /> <br /> "Sehr geehrte Damen und Herren,<br /> <br /> hiermit beantrage ich gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO, dass das o.g., ausschließlich auf meinen Namen geführte Girokonto zukünftig als Pfändungsschutzkonto geführt wird.<br /> <br /> Mir ist bewusst, dass ich nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf. Ich versichere hiermit gegenüber der Hamburger Volksbank eG, dass ich weder bei ihr noch bei einem anderen Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister ein Pfändungsschutzkonto führe oder beantragt habe.<br /> <br /> Aus Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2013 (XI ZR 260/12), 13.11.2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) und 10.02.2015 (XI ZR 187/13) folgt, dass Sie für das P-Konto keine höheren Entgelte verlangen dürfen als für ein normales Girokonto und dass es Ihnen bei der Umstellung auf ein P-Konto nicht gestattet ist, die vertraglichen Vereinbarungen zu meinem Nachteil automatisch zu ändern, z.B. den mir eingeräumten Dispositionskredit automatisch zu beenden. Das gleiche gilt für die automatische Einschränkung der Nutzung meiner Kreditkarte.<br /> <br /> An meiner Bonität ändert sich durch die Kontoumstellung nichts. Mit automatischen Änderungen der Bedingungen bin ich daher nicht einverstanden und auch deshalb nicht, weil meiner Ansicht nach ein Schutzbedarf, der sich auf existenzielle Fragen der Nahrung und des Wohnens bezieht, nicht bestraft werden darf. Ich bitte, dass Sie Ihre gesetzlichen Verpflichtungen innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von 4 Geschäftstagen erfüllen. Sollte sich in der Zukunft an meiner Bonität etwas ändern, werde ich gern zu Anpassungen der Bedingungen bereit sein."<br /> <br /> Wenige Tage später erhielt ich einen Brief von der Bank.<br /> Man habe mein Konto umgestellt. Der Dispo werde mit sofortiger Wirkung gekündigt, die VISA-Karte nach Ablauf von rund zwei Monaten gekündigt.
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