Der Vermittlungsgutschein (VGS) ändert sich zum AVGS

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

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Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) - bisher VGS - ist ein beliebtes Instrument, um mithilfe eines privaten Vermittlers Arbeitslose in Arbeit zu bringen. Dieses Instrument ist sowohl im Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit) als auch im Arbeitslosengeld II (Jobcenter)– Bezug einsetzbar. Die gesetzlichen Regelungen sind klar nach dem Sozialgesetzbuch III § 421g geregelt.  

Voraussetzung:

 

Arbeitnehmer, welche einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben.

 

Eine Vermittlung ist nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb von 3 Monaten nicht erfolgt. D.h. besteht eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen innerhalb der letzten drei Monate, kann der AVGS ausgegeben werden.

 

Ein Rechtsanspruch bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Jobcenter) besteht nicht. Für den Arbeitsvermittler ist es eine sogenannte Kannbestimmung. Im Gegensatz dazu besteht der Rechtsanspruch bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Dieses beinhaltet eine Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monaten.

 

Ist der Arbeitslose kurzfristig sozialversicherungspflichtig tätig gewesen, so zählen weiterhin die sechs Wochen Voraussetzung innerhalb der drei Monate.

Beispiel:

War der Arbeitslose kurzfristig als Saisonkraft für vier Wochen tätig, ist dann erneut arbeitslos, werden sechs Wochen der letzten drei Monate zusammengerechnet.

 

Eine Teilnahme an einer Weiterbildung / Qualifizierung wird nicht als Arbeitslosigkeit gesehen. Hier ist der Arbeitslose nicht mehr arbeitslos, sondern nur noch arbeitssuchend. Ist allerdings der Anspruch vor der Weiterbildung entstanden, kann während dieser der AVGS ausgegeben werden.

 

Der private Arbeitsvermittler verpflichtet sich, mit dem AVGS den Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden / wöchentlich zu vermitteln. Erst dann kann eine Prämie in Höhe von 2000 Euro ausbezahlt werden.

 

Dauer:

 

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum.

 

Höhe:

 

  • 2000,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer
  • 2500,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen

 

Die erste Auszahlung in Höhe von 1000,00 Euro erfolgt nach sechswöchiger und die Restzahlung nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Sie wird direkt an den Vermittler ausbezahlt.

 

Ausschluss:

 

  • Ist der Vermittler im Auftrag der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung beauftragt
  • Eine Einstellung beim früheren Arbeitgeber der letzten vier Jahre mit mehr als drei Monaten
  • Eine Einstellung von vornherein von weniger als drei Monaten
  • Kein Gewerbe beim Vermittler vorliegt (fehlende Gewerbeanmeldung)
  • Ein Weiterbildungsträger als Vermittler auftritt
  • Keinen Anspruch haben Zeitarbeitsfirmen

 

Besonderheiten: Fett-Darstellung Neu ab 01. April 2012

 

  • Bezieht ein Arbeitsloser neben dem Arbeitslosengeld I noch zusätzlich Arbeitslosengeld II (Aufstocker beim Jobcenter), so ist die Agentur für Arbeit zuständig. Nicht das Jobcenter.
  • Ein AVGS kann auch bei Vermittlung im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden. Dabei ausgenommen ist die Schweiz.
  • Einsetzbar für Praktika bis zu sechs Wochen im SGB III (Arbeitslosengeld I) oder
  • für ein zwölf-wöchiges Praktikum im Bezug von Arbeitslosengeld II (Jobcenter) sowie junge Arbeitssuchende bis 25 (U25)

 

Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: Agentur für Arbeit; Bild: Flickr

 

 

 

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