Der Eingliederungszuschuss

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

 

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Der Eingliederungszuschuss (EGZ) für den Arbeitgeber durch das Jobcenter (Arge) – speziell Hamburg

Der Eingliederungszuschuss ist eine geldliche Zuwendung durch das Jobcenter an den Arbeitgeber, sofern dieser, im Voraus vor Arbeitsaufnahme, durch den Arbeitgeber oder dem Kunden bei seiner zuständigen Arge beantragt wird.

2011 sind neue Regeln und Voraussetzungen für den Erhalt des EGZ in Kraft getreten.

 

Grundsätze des Job Centers (Arge) nach SGB II

Das SGB II beinhaltet Grundsätze, welche für das Jobcenter sowie dem Kunden durch die Anwendung Gültigkeit gewinnt.  Ein Auschnitt

  • Fördern und Fordern

  • Grundsicherung in Form von AlgII

  • Grundsatz des Forderns

Dieses bedeutet, dass als Präferenz der Förderung der Arbeit suchenden die Sicherstellung der Auszahlung der Regelleistung sowie der Mietkostenzuschuss darstellt. Die Regelleistung beträgt 364 Euro/Monat und die dementsprechende Miete, welche sich an dem jeweiligen hiesigen Mietspiegel und der Baualtersklasse orientiert. Der Mietzuschuss unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Daneben steht der Versuch die Hartz IV Bezieher durch „Fördern und Fordern“ in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Zum Vergleich stehen die Grundsätze des SGB III: Arbeitslosengeld I - ein Ausschnitt:

  • Zusammenwirkung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Leistungen an den Arbeitnehmer

  • Vorrang der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit

  • Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

Warum gab es Änderungen zum 01. Januar 2011?

Mit den Änderungen soll eine optimale Umsetzung des Arbeitsmarktprogrammes erreicht werden. Das heißt, die Trainingsmaßnahmen und 1€ Jobs sollen in Zukunft so eingesetzt werden, dass Teilnehmer anschließend erfolgreich in eine Arbeit vermittelt werden.

Ebenso soll die Lenkung von Einsatz bestimmter arbeitsmarktpolitischer Instrumente entsprechend des Arbeitsmarktes fokussiert werden. Auch damit ist das kontrollierte Einsetzen von Maßnahmen gemeint. Vorrangig werden zu diesen Maßnahmen wie Bewerbungstrainings, Lager-Logistikbereich, Gesundheitsbereich und der allgemeine gewerbliche Bereich zählen.

Durch das Einsetzen reduzierter Mitteln soll dieses wirkungsorientierter eingesetzt werden, als in der Vergangenheit. Übersetzt heißt es, weniger Geldmittel für Maßnahmen und Arbeitslose. Eine Kontingentierung für Kurse sowie Umschulungen wird auf den einzelnen Jobcenters stattfinden.

Das betrifft ALLE Hartz IV-Bezieher.


Der Eingliederungszuschuss (EGZ) für den Arbeitgeber in Hamburg

Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitsvermittler über zuvor eingerichtete Stellen in Hamburg. Auch hier gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundeslands und sollten vor Ort beim dortigen Jobcenter erfragt werden.

Bis Ende 2010 konnte der Arbeitsvermittler Aussagen über die Förderung geben, sofern folgende Punkte beachtet wurden:

  • Dauer der Arbeitslosigkeit

  • Alter

  • Vermittlungshemmnisse

  • Arbeitgeber (Größe)

  • Eingliederungschance auf dem 1. Arbeitsmarkt

In Zukunft erfolgt die Vergabe nur noch an Kunden, welche es im Vergleich zu anderen SGB II Kunden schwerer haben:

  • Ab dem 50. Lj und

  • Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50)

EGZ – Förderdauer - / Höhe - allgemeiner Grundsatz

Von bis zu 6 Monaten

Von bis zu 50% des berücksichtungsfähigen Arbeitsentgelts (Bruttogehalt)

EGZ – Förderdauer - / Höhe - schwerbehinderte Menschen

Abhängigkeit von der Dauer der Hilfebedürftigkeit des Arbeitnehmers.

  • < 1 Jahr: bis zu 6 Monaten – soll 50%

  • Ab 1 Jahr: bis zu 12 Monaten – bis zu 50%

  • Ab 2 Jahre: bis zu 18 Monaten – bis zu 60%

  • Ab 3 Jahre: bis zu 24 Monate – bis zu 70%

EGZ – Förderdauer - / Höhe ältere schwerbehinderte Menschen ab 55 Jahren und sonstige behinderte (GdB < 50)

  • <1 Jahr: von 12 Monate – soll 40%

  • Ab Jahr: von 12 Monate – soll 50%

  • Ab 2 Jahre: bis zu 24 Monate – bis zu 60%

  • Ab 3 Jahre: bis zu 36 Monate – bis zu 70%

EGZ – Förderdauer - / Höhe schwerbehinderte Menschen bis 55 Jahre

Bis zu 36 Monate – bis zu 70% (Alter bis 55)

Bis zu 96 Monate – bis zu 70% (Alter ab 55)

EGZ – Förderdauer - / Höhe für Ältere  

bis Ende 2010:

Bis zu 36 Monaten ab dem 50. Lebensjahr

Ab 2011:

  • Bis zu 12 Monaten – 40% des Arbeitsentgelts

  • > 12 M – 36 Monaten – bis zu 50% unter der Voraussetzung, dass der Kunde am Tag des Beschäftigungsbeginns (!)

  • Das 60. LJ vollendet wurde
  • Bis vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns 3 Jahre Hilfebedürftigkeit vorlag

Die jährliche Reduktion der Förderhöhe bemisst i.d.R. 10%.

Fassen wir zusammen, so lässt sich feststellen, nur ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren sowie behindert/schwerbehinderte Menschen noch eine Förderung in Form des EGZ für den AG erhalten. Alle anderen haben im Vergleich zu 2010 das Nachsehen. 

Für die Bezieher von Arbeitslosengeld I gelten gesonderte Regeln der Agentur für Arbeit.

Für weitere Fragen oder Unklarheiten bitte ein Kommentar schreiben. 

Urheberrecht: Inge Hannemann; Quelle: www.arbeitsagentur.de; Bild: Pixabay

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